Info-Seite Türen in Flucht- und Rettungswegen

 

Einsatz von Türen in Flucht- und Rettungswegen!

 

 

1. Einleitung

 

In Anbetracht der Unfälle mit Todesfolge durch Brand und Mangels entsprechend ausgebauter Flucht- und Rettungswege hat sich die Sichtweise sowohl bei den Behörden, als auch bei den Bauherren aktuell stark verändert. Dazu gehört auch der Einsatz von Türen in Flucht- und Rettungswegen. Ein neues Sicherheitsdenken hat sich aufgetan. Bestandsgebäude werden von Behörden begangen, Mängel festgehalten und Bauherren oder Betreiber zu zeitnahen Umbauten oder Nachrüstungen verpflichtet.

Ein immer noch in den Medien präsentes Thema: Die Brandkatastrophe von Schneizlreuth im Berchtesgadener Land an Pfingsten 2015 mit sechs Todesopfern und 20 weiteren, teils schwer verletzten Personen zeigt, wie wichtig entsprechende Fluchtwege mit unter anderem sicherheitstechnisch korrekt ausgestatteten Türelementen sind.

Fluchtwege, Rettungswege, Notausgänge, es kursieren viele Begriffe. Doch welche Hintergründe, welche Anforderungen werden an die jeweilige Kategorie gestellt und welche Abmessungen und baulichen Werte lassen sich für die Werkplanung von Türen aus den entsprechenden Normen ableiten?

 

 

2. Definition Flucht- und Rettungswege

 

Vom Sicherheitsstandpunkt aus betrachtet sind alle Türen in Rettungswegen Fluchttüren. Sie sind entsprechend zu kennzeichnen und mit Fluchttürverschlüssen gemäß der Europäischen Normen auszustatten.

 

 

2.1 Fluchtwege

 

Fluchtweg ist ein Weg für die Flucht der Bewohner, Beschäftigten, Kunden und anderer Personen, um im Gefahrenfall (zum Beispiel im Brandfall) bauliche Anlagen verlassen und sich in Sicherheit bringen zu können. – Ziel ist die Selbstrettung.

Fluchtwege sind Verkehrswege, an die besondere Anforderungen zu stellen sind und die der Flucht aus einem möglichen Gefährdungsbereich und in der Regel zugleich der Rettung von Personen dienen. Fluchtwege führen ins Freie oder in einen gesicherten Bereich. Fluchtwege im Sinne dieser Regel sind auch die im Bauordnungsrecht definierten Rettungswege, sofern sie selbstständig begangen werden können.

 

 

2.2 Rettungswege

 

Ein Rettungsweg ist ein Weg, über den die Rettungskräfte zu den in Not befindlichen Personen vordringen können, um von diesen (Personen) unmittelbare Gefahr abzuwenden – Ziel ist die Fremdrettung. Wenn diese in Not befindlichen Personen jedoch selber noch mobil sind, dann ist das Ziel auch die Selbstrettung über den Rettungsweg.

Rettungswege müssen ins Freie unmittelbar oder über Verkehrsflächen auf dem Grundstück zu öffentlichen Verkehrsflächen führen. Zu den Rettungswegen von Versammlungsstätten gehören insbesondere die frei zu haltenden Gänge und Stufengänge, die Ausgänge aus Versammlungsräumen, die notwendigen Flure und notwendigen Treppen, die Ausgänge ins Freie, die als Rettungsweg dienenden Balkone, Dachterrassen und Außentreppen sowie Rettungswege im Freien auf dem Grundstück.

Den Rettungswegen kommen bei der Realisierung der Schutzziele innerhalb von Gebäuden mehrere Funktionen zur Erfüllung der baurechtlichen Schutzziele zu:

 

  • Maßgebliche Funktion des Personenschutzes bei Brand
  • Selbstrettung durch entsprechende Anordnung der Rettungswege
  • Sicheres Betreten des Bauwerkes für Rettungskräfte zur Fremdrettung
  • Ermöglichen von wirksamen Löschmaßnahmen
  • Nutzung als Angriffsweg für die Brandbekämpfung

 

 

3. DIN EN 179 – Notausgangsverschlüsse mit Drücker oder Stoßplatte in Türen in Rettungswegen

 

3.1 Grundlagen

 

Erfahrungen mit Fluchtmöglichkeiten aus Gebäuden, mit Gefährdungen durch Feuer und/oder Rauch und mit der allgemeinen Sicherheit (Personenschutz) waren ausschlaggebend dafür, einheitliche Anforderungen an Türen zu stellen, die innerhalb von Verkehrsflächen liegen oder die in Notsituationen betätig werden müssen. Diese Anforderungen entsprechen der Notwendigkeit, diese Türen mit geeigneten Notausgangsverschlüssen auszustatten, welche einheitlichen Anforderungen einer Europäischen Norm entsprechen.

Die europäische Norm DIN EN 179 legt Anforderungen an Herstellung, Gebrauchstauglichkeit und Prüfung von Notausgangsverschlüssen fest, die mechanisch entweder über einen Drücker oder eine Stoßplatte betätigt werden, um in Notsituationen ein sicheres Entkommen über Fluchtwege zu ermöglichen.

Der Fokus der DIN EN 179 liegt also auf einem sicheren und wirkungsvollen Entkommen durch eine Türe mit nur einer einzigen Betätigung, welche zur Freigabe des Notausgangsverschlusses führt. DIN EN 179:2008 enthält im Gegensatz zur Vorgängerversion EN 179:1997 zusätzliche Anforderungen an Notausgangsverschlüsse für nach innen öffnende einflügelige Fluchttüren, was ggf. Kenntnisse über die Gegebenheiten an der Türe erfordert.

Sollten Paniksituationen nicht auszuschließen sein, so verweist die DIN EN 179 auf die Anwendung der EN 1125, welche Paniktürverschlüsse mit horizontaler Betätigungsstange thematisiert.

 

 

4.1 DIN EN 1125 – Paniktürverschlüsse mit horizontaler Betätigungsstange für Türen in Rettungswegen

 

4.1 Grundlagen

Paniktürverschlüsse werden in Gebäudebereichen eingesetzt, in denen ein öffentlicher Publikumsverkehr vorherrscht, bzw. in Bereichen, in welchen die Personen mit der Funktion und Handhabung der Türen nicht vertraut sind und trotzdem in der Lage sein müssen, diese Fluchttüren im Notfall auch ohne Einweisung sicher zu betätigen, z. B. in Veranstaltungssäle z. B. Stadthallen oder Kinos, Schulen, Hotels etc. Die Türen sind nach außen aufgehend und sollen intuitiv mit einer Ein-Hand-Bewegung zu öffnen sein. Ziel ist eine sichere Fluchtmöglichkeit mit minimaler Anstrengung und ohne vorherige Kenntnis des Fluchttürverschlusses.

Als Handhaben im öffentlichen Bereich werden Griffstangen oder Druckstangen am Gehflügel verwendet. Bei zweiflügeligen Türen richtet sich die Standflügelbedienung nach der baulichen Vorgabe, ob z. B. eine Teilpanik- oder eine Vollpaniktüre einzusetzen ist.

 

  • Bei Teilpaniktüren wird der Gehflügel mit Griffstange oder Druckstange ausgeführt. Diese Handhabe wird sowohl im Tagesbetrieb als auch im Fluchtfall verwendet. Der Standflügel ist im Bedarfsfall durch einen Treibriegel zu öffnen. Als zu rechnende lichte Durchgangsbreite zählt nur die lichte Breite des Gehflügels.
  • Vollpaniktüren sind sowohl am Geh- als auch am Standflügel mit Griffstange oder Druckstange ausgerüstet, um flüchtenden Personen die gesamte lichte Durchgangsbreite der Türe als Rettungsweg zur Verfügung zu stellen. Als lichte Durchgangsbreite wird die gesamte lichte Durchgangsbreite der beiden Flügel angegeben. Im Gegensatz zu einer Teilpaniktüre wird die Vollpaniktüre zusätzlich mit einer Mitnehmerklappe ausgerüstet. Die Falzluft im Stulpbereich zwischen Geh- und Standflügel wird zur Vermeidung von Zwängungen mittels Verwendung eines „Panikflügels“ statt eines „Standardflügels“ von 5 mm auf 11 mm erhöht (Wert kann je nach Profilsystemhersteller geringfügig abweichen).

 

 

      5. Verschlusssysteme nach DIN EN 179 und DIN EN 1125

 

Verschlusssysteme nach DIN EN 179 und DIN EN 1125 bestehen aus mehreren Einzelbauteilen (Schloss, Drücker, Drückervierkant, Schließplatte, Schaltschlösser etc.), welche als Einheit geprüft werden und auch nur so als geprüfte Einheit der DIN EN 179 und DIN 1125 entsprechen und verbaut werden dürfen.

 

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